Güllespritzer: unverfroren bei Frost

Illegal, scheißegal: Gülle auf gefrorenem Boden, Holtgast, 13. Februar 2013

Es stinkt wieder mal zum Himmel in Holtgast: Gestern versprühte ein Landwirt und EU-Subventionsempfänger den ganzen Tag bis spät abends in die Dunkelheit zahlreiche Ladungen aus einem Güllenahänger auf die Weiden im südlichen Gemeindegebiet. Das ist nichts umwerfend Neues, das geschieht häufig im Jahr. Nur diesmal war es verboten: Der tagelange Frost hat auch den Boden gefrieren lassen, und bei dauernd gefrorenem Boden darf keine Gülle ausgebracht werden, auch nicht nach der Sperrfrist der Düngeverordnung am 31. Januar. Der Boden und die Pflanzen können bei diesen Witterungsverhältnissen die Gülle gar nicht aufnehmen, zudem besteht die Gefahr, dass bei einsetzendem Regen die Gülle von der noch gefrorenen Oberfläche in Oberflächengewässer ausgewaschen wird. Diese Gewässerverunreinigung wäre dann eine Straftat. Wird ein ignoranter Bauer dabei erwischt, drohen Bußgelder, eine Verurteilung oder gar der Entzug von EU-Subventionen. Dieser Bauer fuhr also auf ganz dünnem Eis. Ganz nebenbei durchfuhr er mit seinem Trecker und dem Güllenanhänger von morgens bis abends eine Wohnstrraße, die nur für ein Gesamtgewicht von 6 t zugelassen ist. Das Güllegespann wog mindestens 30 t!

„Schwatt moken“: diesmal mit Gülle, die aber vom Boden gar nicht aufgenommen werden kann- Holtgast, 14. Februar 2013

           

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Pressemitteilung vom 30.01.2013

Stickstoff: Gesetzliche Sperrfrist endet am 31. Januar

Keine Düngung bei geschlossener Schneedecke und gefrorenem Boden

Ab Anfang Februar können Landwirte wieder stickstoffhaltige Dünger auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Am 31. Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist, so die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt. Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Auch nach dem 31. Januar ist zu beachten, dass der Boden bei der Düngung aufnahmefähig sein muss. Deshalb dürfen bei Wassersättigung des Bodens, geschlossener Schneedecke oder dauerhaft gefrorenem Boden weder Gülle noch andere Düngemittel ausgebracht werden. Verstöße gegen die Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und führen zu Abzügen bei den EU-Betriebsprämien. Ausgenommen von der Sperrfrist ist Stallmist. Dessen Stickstoff ist organisch gebunden und kann nicht ausgewaschen werden. Erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, wird er in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

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